20.12.12  News  Energie 

Mietkaution - Sicherheit durch Bankbürgschaft

(extern) Wer eine Wohnung anmietet, muss in der Regel eine Mietkaution hinterlegen. Sie dient dazu, Schäden, die der Mieter verursacht und bei seinem Auszug nicht beseitigt, abzudecken. Die Mietkaution beträgt normalerweise drei Monatsmieten und wird dem Vermieter entweder per Überweisung oder bar gezahlt. Im Gegenzug hat der Vermieter die Pflicht, die erhaltenen Gelder während der Mietzeit gesichert verzinst anzulegen und bei Nichtinanspruchnahme nach dem Auszug unverzüglich zurückzuerstatten. Der Vermieter ist nicht berechtigt die Kaution während der Mietzeit zu verwenden oder ohne berechtigten Anspruch zurückzuhalten, die Rückzahlung muss längstens innerhalb eines Jahres erfolgen.

Eine sehr gute Alternative für Mieter und Vermieter stellen die sogenannten Bankbürgschaften dar. Die Bankbürgschaft haben für beide Seiten mehrere Vorteile. Bei einer Bankbürgschaft übernimmt die Bank die Garantie, dass sie im Falle eines vom Mieter verursachten und nicht beseitigten Schadens die Kosten für die Instandsetzung nach Rechnungsvorlage übernimmt. Bankbürgschaften werden von den Banken nur dann gewährt, wenn der Kunde über ein entsprechendes Einkommen verfügt und keine negative Schufa vorliegt. Das wieder stellt für den Vermieter eine gewisse Sicherheit dar, zum Beispiel, dass es sich bei dem potenziellen Mieter nicht um einen Mietnomaden handelt oder dass sich der Mieter in schlechter finanzieller Situation befindet. Der Mieter wiederum muss die Kaution nicht bar bezahlen und seinen finanziellen Rücklagen angreifen. Neben den allgemeinen Angaben finden sich hier genaue Details zu den Informationen der SWK Bank.

Wenn es sich nicht gerade um Kurzzeitmieten handelt, gibt es während der Mietzeit unter normalen Umständen auch durch den Vermieter veranlasste Renovierungsmaßnahmen. Vermieter haben die Möglichkeit die Kosten zum Teil auf die Mieter umzulegen, sofern es sich nicht um Reparaturen handelt. In welcher Höhe die Kosten ansetzbar sind, hängt unter anderem auch vom Zustand des Mietraums zum Renovierungszeitpunkt ab. Werden zum Beispiel defekte Fenster ausgetauscht, sind die Kosten nur begrenzt ansetzbar, dient der Austausch intakter Fenstern zur Förderung von Wärmeschutzmaßnahme, können diese Aufwendungen zu einhundert Prozent umgelegt werden (Quelle: www.rp-online.de).

Quelle: extern, Autor: (cs)

 

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